Verjährung von Bußgeldbescheiden

31.03.2026

Was bedeutet Verjährung im Bußgeldverfahren?

Verjährung bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt oder vollstreckt werden kann. Im Verkehrsrecht gibt es verschiedene Verjährungsfristen, die Du kennen solltest.

Verfolgungsverjährung: 3 Monate

Die reguläre Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate ab dem Tag des Verstoßes (§ 26 Abs. 3 StVG). Das bedeutet: Wenn die Behörde innerhalb von 3 Monaten keine verjährungsunterbrechende Maßnahme einleitet, kann der Verstoß nicht mehr geahndet werden.

Was unterbricht die Verjährung?

Folgende Handlungen der Behörde unterbrechen die Verjährungsfrist (§ 33 Abs. 1 OWiG):

  • Anhörungsbogen: Die Zusendung des Anhörungsbogens an den Halter oder Betroffenen
  • Bußgeldbescheid: Der Erlass des Bußgeldbescheids
  • Ermittlungshandlungen: Jede schriftliche Anordnung einer Ermittlungshandlung durch Behörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht
  • Vernehmung des Betroffenen: Jede Vernehmung oder Anhörung
  • Beauftragung eines Sachverständigen: Durch Gericht oder Staatsanwaltschaft

Nach jeder Unterbrechung beginnt eine neue 3-Monats-Frist. Die Verjährung fängt also praktisch von vorne an.

Absolute Verjährung: 6 Monate

Auch wenn die Verjährung mehrfach unterbrochen wird, gibt es eine absolute Obergrenze: Nach § 33 Abs. 3 OWiG tritt die absolute Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis 1.000 Euro bedroht sind, nach 6 Monaten ein. Bei höheren Bußgeldern (z.B. bei Straftaten) gelten längere Fristen.

Achtung: Diese 6-Monats-Frist gilt nur bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Ist der Bußgeldbescheid einmal erlassen, gelten andere Fristen.

Vollstreckungsverjährung

Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig (z.B. weil kein Einspruch eingelegt wurde oder das Gericht den Einspruch abgewiesen hat), beginnt die Vollstreckungsverjährung. Nach § 34 OWiG beträgt sie:

  • 3 Jahre: Bei Geldbußen bis 1.000 Euro
  • 5 Jahre: Bei Geldbußen über 1.000 Euro

Innerhalb dieser Frist kann die Behörde das Bußgeld zwangsweise einziehen.

Praxistipp

Prüfe bei jedem Bußgeldbescheid den Tattag und das Datum der ersten Unterbrechungshandlung (meist der Anhörungsbogen). Wenn zwischen Tattag und Anhörungsbogen mehr als 3 Monate liegen, ist der Verstoß verjährt. Das ist einer der häufigsten und einfachsten Gründe für einen erfolgreichen Einspruch.

Quellen

  • § 26 StVG
  • § 33 OWiG
  • § 34 OWiG
Rechtsquellen & Hinweise
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
KBA / FAER
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)
Spezifische Rechtsgrundlage dieser Seite: § 26 StVG, § 33 OWiG, § 34 OWiG
Letzte Aktualisierung: 11.04.2026
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