Überladung

Stand: April 2026 — nach BKatV und StVO

§ 34 StVZO, § 69a StVZO

Bußgelder bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts.

Bußgeldtabelle 2026

Verstoß Bußgeld (€) Punkte Fahrverbot
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 2 % bis 5 % – Fahrer 30 €
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 5 % bis 10 % – Fahrer A 80 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 10 % bis 15 % – Fahrer A 110 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 15 % bis 20 % – Fahrer A 140 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 20 % bis 25 % – Fahrer A 235 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 25 % bis 30 % – Fahrer A 285 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 30 % – Fahrer A 380 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 2 % bis 5 % – Halter 35 €
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 5 % bis 10 % – Halter A 140 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 10 % bis 15 % – Halter A 235 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 15 % bis 20 % – Halter A 285 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 20 % bis 25 % – Halter A 380 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 25 % bis 30 % – Halter A 425 € 1
Zulässiges Gesamtgewicht überschritten um mehr als 30 % – Halter A 425 € 1
Fahrverbot möglich Punkteeintrag * = Fahrverbot unter Umständen bedingt A = Relevant für Probezeit
Hinweis für Berufskraftfahrer: Für Inhaber der Führerscheinklassen C, CE, D und DE gelten teils strengere Regelungen. Bereits ein Fahrverbot kann den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.

Häufige Fragen

Die Verantwortung tragen sowohl der Fahrer als auch der Halter (Unternehmer). Der Fahrer ist verpflichtet, die Beladung vor Fahrtantritt zu prüfen. Der Halter muss sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht überladen den Hof verlässt. Die Bußgelder für Halter sind bei Überladung generell höher angesetzt als für den Fahrer.

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Rechtsquellen & Hinweise
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
KBA / FAER
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)
Spezifische Rechtsgrundlage dieser Seite: § 34 StVZO, § 69a StVZO
Letzte Aktualisierung: 11.04.2026
Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
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