Lenkzeiten & Ruhezeiten

Stand: April 2026 — nach BKatV und StVO

EU-VO 561/2006, § 8a FPersV

Verstöße gegen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer.

Bußgeldtabelle 2026

Verstoß Bußgeld (€) Punkte Fahrverbot
Tageslenkzeit (9 h / 10 h bei 2× wöchentlich) um bis zu 1 Stunde überschritten – Fahrer
Art. 6 Abs. 1 EU-VO 561/2006
60 €
Tageslenkzeit um mehr als 1 bis zu 2 Stunden überschritten – Fahrer 120 €
Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten – Fahrer A 240 € 1
Tageslenkzeit um bis zu 1 Stunde überschritten – Unternehmer (Duldung/Anordnung)
Bußgeld gegen den Unternehmer nach § 8a FPersV
180 €
Tageslenkzeit um mehr als 1 bis zu 2 Stunden überschritten – Unternehmer 360 €
Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten – Unternehmer A 720 € 1
Wöchentliche Lenkzeit (56 h) überschritten – Fahrer
Art. 6 Abs. 2 EU-VO 561/2006
120 €
Wöchentliche Lenkzeit überschritten – Unternehmer 360 €
Doppelwochenlenkzeit (90 h in 2 Wochen) überschritten – Fahrer
Art. 6 Abs. 3 EU-VO 561/2006
120 €
Vorgeschriebene Fahrtunterbrechung (45 min nach 4,5 h) nicht eingehalten, Verkürzung bis 15 min – Fahrer
Art. 7 EU-VO 561/2006
60 €
Vorgeschriebene Fahrtunterbrechung nicht eingehalten, Verkürzung mehr als 15 min – Fahrer 120 €
Vorgeschriebene Fahrtunterbrechung nicht eingehalten, vollständig unterlassen – Fahrer A 240 € 1
Tägliche Ruhezeit (11 h / 9 h bei Verkürzung) um bis zu 1 Stunde verkürzt – Fahrer
Art. 8 Abs. 2 EU-VO 561/2006
60 €
Tägliche Ruhezeit um mehr als 1 bis zu 2,5 Stunden verkürzt – Fahrer 120 €
Tägliche Ruhezeit um mehr als 2,5 Stunden verkürzt – Fahrer A 240 € 1
Tägliche Ruhezeit um mehr als 2,5 Stunden verkürzt – Unternehmer A 720 € 1
Wöchentliche Ruhezeit (45 h / 24 h bei Verkürzung) nicht eingehalten – Fahrer
Art. 8 Abs. 6 EU-VO 561/2006
120 €
Wöchentliche Ruhezeit nicht eingehalten – Unternehmer 360 €
Fahrverbot möglich Punkteeintrag * = Fahrverbot unter Umständen bedingt A = Relevant für Probezeit
Hinweis für Berufskraftfahrer: Für Inhaber der Führerscheinklassen C, CE, D und DE gelten teils strengere Regelungen. Bereits ein Fahrverbot kann den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.

Häufige Fragen

Die tägliche Lenkzeit darf grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 1 EU-VO 561/2006). Zweimal pro Woche darf sie auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt 90 Stunden nicht überschreiten.

Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt werden (Art. 7 EU-VO 561/2006). Die Pause kann in zwei Teile aufgeteilt werden: zuerst mindestens 15 Minuten, dann mindestens 30 Minuten.

Beide können zur Verantwortung gezogen werden. Der Fahrer haftet für die Einhaltung der Vorschriften. Der Unternehmer haftet, wenn er Verstöße duldet, anordnet oder nicht verhindert. Die Bußgelder für Unternehmer sind in der Regel dreimal so hoch wie die Bußgelder für Fahrer.

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Rechtsquellen & Hinweise
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
KBA / FAER
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)
Spezifische Rechtsgrundlage dieser Seite: EU-VO 561/2006, § 8a FPersV
Letzte Aktualisierung: 11.04.2026
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