Die Probezeit für Fahranfänger
Nach § 2a StVG gilt für alle Fahranfänger eine Probezeit von 2 Jahren ab dem Tag der Erteilung der ersten Fahrerlaubnis. In dieser Zeit wird besonders streng auf Verkehrsverstöße geschaut. Ziel ist es, die erhöhte Unfallgefahr bei Fahranfängern zu senken.
Was sind A-Verstöße?
A-Verstöße (schwerwiegende Verstöße) sind Zuwiderhandlungen, die im Bußgeldkatalog als „besonders probezeitrelevant" eingestuft werden. Dazu zählen unter anderem:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h
- Rotlichtverstöße
- Alkohol am Steuer (für Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze, § 24c StVG)
- Drogenfahrt
- Nötigung im Straßenverkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Gefährdung durch Überholen
- Abstandsverstöße mit Gefährdung
Was sind B-Verstöße?
B-Verstöße (weniger schwerwiegende Verstöße) sind leichtere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Handyverstoß am Steuer
- Behinderung anderer durch mangelnde Ladungssicherung
- Kennzeichenmissbrauch
- Technische Mängel, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen
Wichtig: 2 B-Verstöße werden wie 1 A-Verstoß gewertet.
Folgen von Verstößen in der Probezeit
Die Konsequenzen staffeln sich:
1. Verstoß (1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße)
- Aufbauseminar (ASF): Du musst an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen (ca. 250–400 Euro).
- Probezeitverlängerung: Die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahre verlängert.
2. Verstoß (weiterer A-Verstoß oder 2 weitere B-Verstöße nach dem Aufbauseminar)
- Verwarnung: Du erhältst eine schriftliche Verwarnung.
- Empfehlung: Die Behörde empfiehlt eine verkehrspsychologische Beratung (freiwillig, ca. 300–500 Euro).
3. Verstoß (erneuter A-Verstoß oder 2 B-Verstöße nach der Verwarnung)
- Entzug der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht Dir den Führerschein.
- Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
Hinweis
Die Probezeit gilt unabhängig vom Alter — auch wer den Führerschein erst mit 30 macht, durchläuft die reguläre 2-Jahres-Probezeit. Auch Berufskraftfahrer-Führerscheine (Klasse C, CE) sind betroffen, sofern es sich um die Ersterteilung handelt.
Quellen
- § 2a StVG
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)