Probezeit — A-Verstöße und B-Verstöße

31.03.2026

Die Probezeit für Fahranfänger

Nach § 2a StVG gilt für alle Fahranfänger eine Probezeit von 2 Jahren ab dem Tag der Erteilung der ersten Fahrerlaubnis. In dieser Zeit wird besonders streng auf Verkehrsverstöße geschaut. Ziel ist es, die erhöhte Unfallgefahr bei Fahranfängern zu senken.

Was sind A-Verstöße?

A-Verstöße (schwerwiegende Verstöße) sind Zuwiderhandlungen, die im Bußgeldkatalog als „besonders probezeitrelevant" eingestuft werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h
  • Rotlichtverstöße
  • Alkohol am Steuer (für Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze, § 24c StVG)
  • Drogenfahrt
  • Nötigung im Straßenverkehr
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Gefährdung durch Überholen
  • Abstandsverstöße mit Gefährdung

Was sind B-Verstöße?

B-Verstöße (weniger schwerwiegende Verstöße) sind leichtere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:

  • Fahren mit abgefahrenen Reifen
  • Handyverstoß am Steuer
  • Behinderung anderer durch mangelnde Ladungssicherung
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Technische Mängel, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen

Wichtig: 2 B-Verstöße werden wie 1 A-Verstoß gewertet.

Folgen von Verstößen in der Probezeit

Die Konsequenzen staffeln sich:

1. Verstoß (1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße)

  • Aufbauseminar (ASF): Du musst an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen (ca. 250–400 Euro).
  • Probezeitverlängerung: Die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahre verlängert.

2. Verstoß (weiterer A-Verstoß oder 2 weitere B-Verstöße nach dem Aufbauseminar)

  • Verwarnung: Du erhältst eine schriftliche Verwarnung.
  • Empfehlung: Die Behörde empfiehlt eine verkehrspsychologische Beratung (freiwillig, ca. 300–500 Euro).

3. Verstoß (erneuter A-Verstoß oder 2 B-Verstöße nach der Verwarnung)

  • Entzug der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht Dir den Führerschein.
  • Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.

Hinweis

Die Probezeit gilt unabhängig vom Alter — auch wer den Führerschein erst mit 30 macht, durchläuft die reguläre 2-Jahres-Probezeit. Auch Berufskraftfahrer-Führerscheine (Klasse C, CE) sind betroffen, sofern es sich um die Ersterteilung handelt.

Quellen

  • § 2a StVG
Rechtsquellen & Hinweise
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
KBA / FAER
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)
Spezifische Rechtsgrundlage dieser Seite: § 2a StVG
Letzte Aktualisierung: 16.05.2026
Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
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