Arbeitsvertrag Lkw-Fahrer: 4 Fallen vor der Unterschrift
Überstunden pauschal, Spesen im Festlohn, 5.000 € Selbstbehalt, Versetzung: Was Gerichte zu vier Klauseln im Fahrer-Vertrag sagen – mit Checkliste.
Inhalt dieses Beitrags
- Falle 1: „Überstunden sind pauschal abgegolten“
- Falle 2: „Nettofestgehalt inklusive Spesen“
- Falle 3: „Der Fahrer haftet für alle Schäden in voller Höhe“
- Falle 4: „Bundesweit und im Fernverkehr einsetzbar“
- Die Frist ganz hinten: die Ausschlussfrist
- Überstunden belegen: So gehst du vor
- Checkliste vor der Unterschrift
- Wichtig zum Schluss
- Quellen
Kurz gesagt: Nicht alles, was im Arbeitsvertrag steht, gilt auch. Die Klausel „Überstunden sind pauschal abgegolten“ ist ohne klare Zahl unwirksam. Den Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung darf dein Chef nicht auf dich abwälzen, und die Stufen der Haftung kann kein Vertrag zu deinem Nachteil ändern. Bei Spesen und beim Arbeitsort kommt es auf den Wortlaut an. Und die Frist ganz hinten entscheidet, ob du dein Geld überhaupt noch fordern kannst.

Falle 1: „Überstunden sind pauschal abgegolten“
Im Vertrag eines Kraftfahrers aus dem Tiertransport stand: „Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt pauschal abgegolten ist.“
Was die Gerichte sagen
So eine Klausel gilt nur, wenn du schon bei der Unterschrift erkennen kannst, wie viele Überstunden gemeint sind. Sonst ist sie unklar und unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), und der Chef muss die Stunden bezahlen (§ 612 BGB). So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 1. September 2010 entschieden (5 AZR 517/09). Einem Lagerleiter wurden für 102 Überstunden 1.565,70 € brutto zugesprochen.
Für den Kraftfahrer hat das BAG das am 16. Mai 2012 bestätigt (5 AZR 347/11). Er hatte 978,5 Überstunden eingeklagt. Ob und wie viel er bekommt, muss das Landesarbeitsgericht neu entscheiden. Das BAG hat den Fall dorthin zurückverwiesen.
Erlaubt ist eine klare Zahl. Am selben Tag hat das BAG eine Abrede gebilligt, nach der die ersten 20 Überstunden im Monat im Gehalt „mit drin“ sind (5 AZR 331/11). Auch dann muss der Monatslohn für alle tatsächlich gearbeiteten Stunden den Mindestlohn ergeben, 2026 also 13,90 € je Stunde (BAG 5 AZR 135/16).
Was du tun kannst
- Verlang eine klare Zahl, etwa „bis zu 10 Überstunden im Monat sind abgegolten“, oder die Bezahlung jeder Überstunde.
- Steht die Pauschale ohne Zahl schon drin, schreib deine Stunden auf (siehe „Überstunden belegen“).
Falle 2: „Nettofestgehalt inklusive Spesen“
Spesen sind Ersatz für deine Mehrkosten auf Tour, kein Lohn für deine Arbeit. Stecken sie in einem festen Betrag, ist dein Lohn kleiner, als die Zahl im Vertrag aussieht.
Was die Gerichte sagen
Das Landessozialgericht Bayern hat am 22. September 2021 so einen Fall entschieden (L 16 BA 11/20). Laut Urteil sah der Vertrag eines Kraftfahrers ein „monatliches Nettofestgehalt in Höhe von 1.450,- Euro inklusive 12,- Euro Spesen pro geleistetem Arbeitstag“ vor. Der Arbeitgeber rechnete die Spesen heraus und zahlte auf diesen Teil keine Sozialversicherungsbeiträge. Das Gericht sagt: Steuerfreie Spesen sind nur dann beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Der Unternehmer musste nach einer Betriebsprüfung 6.518,58 € Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Für dich heißt das: Auf den herausgerechneten Teil fließt nichts in deine Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Beim Mindestlohn zählt nur das Entgelt „als Gegenleistung für die Arbeit“ (BAG, 25. Mai 2016, 5 AZR 135/16). Aufwandsentschädigungen wie Reisekostenersatz zählen laut Zoll nicht dazu.
Was du tun kannst
- Lass Lohn und Spesen getrennt in den Vertrag schreiben: den Lohn als Bruttobetrag, die Spesen „zusätzlich zum Lohn“.
- Rechne nach: Bruttolohn ohne Spesen geteilt durch deine Arbeitsstunden im Monat. Kommen 2026 weniger als 13,90 € heraus, stimmt etwas nicht.
- Prüf die Lohnabrechnung: Kommen die Spesen oben drauf, oder gehen sie vom Lohn ab?
- Die steuerfreien Pauschalen für deine Touren zeigt der Spesenrechner, dein Netto der Gehaltsrechner.
Falle 3: „Der Fahrer haftet für alle Schäden in voller Höhe“
Im Vertrag eines Lkw-Fahrers stand sogar eine Summe: Er müsse damit rechnen, „für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 € Schadenersatz leisten zu müssen“.
Was die Gerichte sagen
Für Schäden bei der Arbeit gelten feste Stufen, und zwar bei allen Arbeiten, die der Betrieb veranlasst. Das hat der Große Senat des BAG am 27. September 1994 entschieden (GS 1/89):
| Wie sehr trifft dich die Schuld? | Wer zahlt? |
|---|---|
| Leichteste Fahrlässigkeit | Du zahlst nichts. |
| Normale Fahrlässigkeit | Der Schaden wird in aller Regel zwischen dir und dem Chef geteilt. |
| Grobe Fahrlässigkeit | Du zahlst in aller Regel den ganzen Schaden. Im Einzelfall sind Erleichterungen möglich. |
| Vorsatz | Du zahlst den ganzen Schaden. |
Wie geteilt wird, hängt unter anderem von der Schadenshöhe, einer möglichen Versicherung und deinem Lohn ab.
Per Vertrag lassen sich diese Stufen nicht zu deinem Nachteil ändern (BAG, 5. Februar 2004, 8 AZR 91/03). Dort sollte ein Außendienstmitarbeiter bei jedem Verschulden die Vollkasko-Selbstbeteiligung seines Dienstwagens tragen. Soweit das schon bei leichtester Fahrlässigkeit gelten sollte, war die Abrede unwirksam. Ob und wie viel er zahlen muss, klärt das Landesarbeitsgericht.
Und der Lkw-Fahrer? Er hatte beim Linksabbiegen einen Pkw übersehen, Schaden 2.146,80 €. Sein Chef hatte bei der Haftpflichtversicherung 5.000 € Selbstbehalt je Schaden vereinbart. Ohne Selbstbehalt wäre die Versicherung nach seinen eigenen Angaben etwa fünfmal so teuer gewesen. Das BAG entschied am 13. Dezember 2012: Der Fahrer zahlt nichts (8 AZR 432/11). Er ist in der Kfz-Haftpflicht mitversichert, und gegenüber Mitversicherten darf der Selbstbehalt nicht geltend gemacht werden (§ 114 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Der Kernsatz des Urteils: „Wirtschaftliche Risiken, die der Arbeitgeber zum Zweck der eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden.“ Das Urteil betrifft Schäden an fremden Fahrzeugen. Bei Schäden am Lkw deines Chefs gelten die Stufen aus der Tabelle.
Musst du doch etwas zahlen, darf der Chef nur gegen den pfändbaren Teil deines Lohns aufrechnen (§ 394 BGB). Unpfändbar sind unter anderem ein Grundbetrag, die Hälfte der Überstundenvergütung und übliche Spesen für auswärtige Arbeit (§§ 850a, 850c ZPO).
Was du tun kannst
- Bitte darum, die Klausel zu streichen. Steht sie schon drin, ändert sie an den Stufen nichts.
- Zieht der Chef nach einem Schaden Geld vom Lohn ab, prüf die Abrechnung und hol dir Rat.
Falle 4: „Bundesweit und im Fernverkehr einsetzbar“
Der Standort steht im Vertrag. Ein paar Zeilen weiter, oft ganz hinten, heißt es dann: Der Arbeitgeber darf dich auch anderswo oder im Fernverkehr einsetzen.
Was die Gerichte sagen
Steht neben dem Standort ein solcher Versetzungssatz, ist der Standort nicht fest (BAG, 13. April 2010, 9 AZR 36/09). Im Fall einer Steuerberaterin, die von Bielefeld nach München sollte, war der Satz wirksam, obwohl er weder Entfernung noch Frist nannte. Aber jede Versetzung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Der Chef muss also deine Interessen abwägen, laut BAG auch familiäre Pflichten. Ob die Versetzung nach München diesen Maßstab erfüllte, muss das Landesarbeitsgericht noch klären.
Steht ein fester Ort ohne Versetzungssatz im Vertrag, kann der Chef den Arbeitsort „nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung“ ändern (BAG, 19. Januar 2011, 10 AZR 738/09). Der Klägerin, einer Pharmaberaterin, half das nicht: Ganz hinten in ihrem Vertrag stand unter „Dienstversetzung“ ein Versetzungssatz, und das BAG hielt ihn für wirksam. Ob ihre Versetzung fair war, prüft nun das Landesarbeitsgericht. Lies deinen Vertrag also bis zur letzten Zeile.
Eine unbillige Weisung musst du nicht befolgen, auch nicht vorläufig. Dass sie billig ist, muss der Chef darlegen und beweisen (BAG, 18. Oktober 2017, 10 AZR 330/16). Ein Immobilienkaufmann, der von Dortmund für gut ein halbes Jahr nach Berlin sollte, bekam so Recht. Aber: Ob eine Weisung unbillig ist, entscheidet am Ende ein Gericht. Weigere dich nicht auf eigene Faust, sondern hol dir vorher Rat.
Was du tun kannst
- Lass Standort und Tätigkeit festschreiben, etwa „Fahrer im Nahverkehr, Standort X“, ohne einen Satz, der beides wieder aufhebt.
- Will der Chef einen Versetzungssatz, frag nach Grenzen: Region, Entfernung, Vorlaufzeit. Das BAG nennt solche Angaben ausdrücklich „wünschenswert“.
Die Frist ganz hinten: die Ausschlussfrist
Fast jeder Vertrag endet mit so einer Klausel: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis … verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“ Forderst du Geld nicht rechtzeitig, ist es weg.
Was die Gerichte sagen
- Mindestens drei Monate: Kürzere Fristen sind in vorformulierten Arbeitsverträgen unwirksam, die Klausel fällt dann ganz weg (BAG, 28. September 2005, 5 AZR 52/05). Einem Fleischermeister wurden so 754,31 € brutto für Überstunden zugesprochen, obwohl er die Zwei-Monats-Frist aus seinem Vertrag verpasst hatte.
- Auch die zweite Stufe: Oft musst du erst beim Chef fordern und, wenn er nicht zahlt, innerhalb einer weiteren Frist klagen. Auch diese Klagefrist muss mindestens drei Monate lang sein (BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04).
- Mindestlohn ausgenommen: Fehlt diese Ausnahme, ist die Klausel bei Verträgen ab dem 1. Januar 2015 insgesamt unwirksam (BAG, 18. September 2018, 9 AZR 162/18). Einem Fußbodenleger wurden so 1.687,20 € brutto für 19 Urlaubstage zugesprochen. Die Frist aus seinem Vertrag musste er nicht einhalten.
Die Frist läuft meist ab Fälligkeit, also ab dem Tag, an dem das Geld hätte kommen müssen. In Tarifverträgen stehen oft kürzere Fristen.
Was du tun kannst
- Prüf vor der Unterschrift: mindestens drei Monate, Mindestlohn ausgenommen?
- Mach offene Forderungen sofort schriftlich geltend. Bei vorformulierten Verträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, reicht dafür eine E-Mail (§ 126b und § 309 Nr. 13 BGB). Bei älteren ist ein unterschriebener Brief die sichere Wahl.
- Zahlt der Chef nicht und hat die Klausel eine zweite Stufe, reicht keine weitere E-Mail. Dann musst du innerhalb der zweiten Frist klagen.
Überstunden belegen: So gehst du vor
Beweisen musst du deine Überstunden selbst, genau wie deine normale Arbeitszeit (BAG 5 AZR 347/11). Für Fahrer hat das BAG das im selben Urteil erleichtert: Wer vom Chef Touren zugewiesen bekommt, muss zunächst nur vortragen, „an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat“. Dann muss der Chef anhand seiner Arbeitszeit-Aufzeichnungen darlegen, an welchen Tagen du weniger gearbeitet haben sollst. Braucht eine Tour mehr Zeit als die normale Arbeitszeit, waren die Überstunden nötig, auch ohne ausdrückliche Anordnung. Zeigt der Chef, dass die Tour nach allen Vorschriften in der normalen Zeit zu schaffen war, musst du erklären, warum es länger dauerte. Auch die Zeit als Beifahrer ist Arbeit, die bezahlt werden muss, wenn der Vertrag dafür nichts Eigenes regelt.
- Jeden Tag notieren: Datum, Tour, Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen, dazu Abfahrtkontrolle, Tanken und Beladen.
- Jeden Monat per E-Mail an den Chef: Überstunden auflisten, die Bezahlung verlangen, die Mail aufheben. So hast du einen Beleg und forderst dein Geld rechtzeitig.
- Eine Kopie verlangen: Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit seiner Fahrer aufzeichnen, zwei Jahre aufbewahren und dir auf Verlangen eine Kopie geben (§ 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz). Das gilt für Fahrer, die unter die EU-Lenk- und Ruhezeiten fallen: vor allem Lkw über 3,5 Tonnen, Busse und seit dem 1. Juli 2026 auch Transporter über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr oder in der Kabotage, also bei Fahrten innerhalb eines anderen EU-Landes. Transporter nur im Inland und Linienbusse auf Strecken bis 50 Kilometer fallen nicht darunter.
Checkliste vor der Unterschrift
- Überstunden: Steht eine klare Zahl drin, oder werden sie bezahlt?
- Spesen: Kommen sie zusätzlich zum Lohn, oder stecken sie im Festlohn?
- Haftung: Sollst du für jeden Schaden „in voller Höhe“ haften?
- Arbeitsort: Sind Standort und Nahverkehr festgeschrieben, ohne einen Satz, der beides wieder aufhebt?
- Frist ganz hinten: Mindestens drei Monate, Mindestlohn ausgenommen?
Und nach der Unterschrift: Schick deine Überstunden jeden Monat per E-Mail an den Chef und heb die Mail auf.
Wichtig zum Schluss
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten, etwa kürzere Fristen. Geht es bei dir um viel Geld, wende dich an deine Gewerkschaft oder an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Quellen
- BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 (Überstunden-Pauschale ohne Zahl)
- BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 (Kraftfahrer, Darlegung von Überstunden)
- BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 331/11 (die ersten 20 Überstunden „mit drin“)
- BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 (Erfüllung des Mindestlohns)
- LSG Bayern, Urteil vom 22.09.2021 – L 16 BA 11/20 (Spesen im festen Nettolohn)
- Zoll: Sonstige Lohnbestandteile – Zulagen und Zuschläge (Mindestlohn)
- BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 – GS 1/89 (A), BAGE 78, 56 (Haftungsstufen), wiedergegeben in BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17
- BAG, Urteil vom 05.02.2004 – 8 AZR 91/03 (Haftungsstufen sind zwingend)
- BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 8 AZR 432/11 (Selbstbehalt 5.000 €)
- BAG, Urteil vom 13.04.2010 – 9 AZR 36/09 (Versetzungsklausel)
- BAG, Urteil vom 19.01.2011 – 10 AZR 738/09 (fester Arbeitsort)
- BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 (unbillige Weisung)
- BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 (Ausschlussfrist mindestens drei Monate)
- BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 (Klagefrist mindestens drei Monate)
- BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 und Pressemitteilung 43/18 (Mindestlohn in der Ausschlussfrist)
- Gesetze: § 21a ArbZG, § 106 GewO, § 126b, § 306, § 307, § 309, § 315, § 394 und § 612 BGB, § 850a und § 850c ZPO, § 3 MiLoG, § 1 MiLoV5, § 1 SvEV, § 114 VVG
- Anwendungsbereich der EU-Lenkzeitregeln: Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 2 und 3 (Kraftfahrt-Bundesamt) und BALM: Neue Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht ab 1. Juli 2026
Stand: 30. September 2026. Alle Quellen am 30. September 2026 abgerufen.
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