Alkohol & Drogen

Stand: Mai 2026 — nach BKatV und StVO

§ 24a StVG, § 316 StGB, § 315c StGB

Bußgelder und Strafen für Alkohol- und Drogenverstöße im Straßenverkehr.

Bußgeldtabelle 2026

Verstoß Bußgeld (€) Punkte Fahrverbot
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze (Erstverstoß) A 500 € 2 1 Mon.
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze (2. Verstoß) A 1.000 € 2 3 Mon.
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze (3. und weitere Verstöße) A 1.500 € 2 3 Mon.
Verstoß gegen die 0,0-Promille-Grenze als Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren A
Zusätzlich: Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar
250 € 1
Fahren unter Einfluss berauschender Mittel (Drogen) – Erstverstoß A
Gilt für Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin, Morphin, MDMA u. a.
500 € 2 1 Mon.
Fahren unter Einfluss berauschender Mittel (Drogen) – 2. Verstoß A 1.000 € 2 3 Mon.
Fahren unter Einfluss berauschender Mittel (Drogen) – 3. und weitere Verstöße A 1.500 € 2 3 Mon.
Fahrverbot möglich Punkteeintrag * = Fahrverbot unter Umständen bedingt A = Relevant für Probezeit

Häufige Fragen

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG). Ab 1,1 Promille ist die Fahrt eine Straftat (absolute Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB). Zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt eine Straftat vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit).

Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt eine 0,0-Promille-Grenze (§ 24c StVG). Ein Verstoß kostet 250 € und 1 Punkt. Zusätzlich wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet.
Rechtsquellen & Hinweise
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
KBA / FAER
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)
Spezifische Rechtsgrundlage dieser Seite: § 24a StVG, § 316 StGB, § 315c StGB
Letzte Aktualisierung: 16.05.2026
Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
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