Abstandsverstoß

Stand: Mai 2026 — nach BKatV und StVO

§ 4 StVO

Bußgelder für Abstandsverstöße bei verschiedenen Geschwindigkeiten.

Bußgeldtabelle 2026

Verstoß Bußgeld (€) Punkte Fahrverbot
Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h: Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes A 75 € 1
Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h: Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes A 100 € 1
Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h: Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes A 160 € 2 1 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h: Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes A 240 € 2 2 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h: Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes A 320 € 2 3 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 100 km/h: Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes A 75 € 1
Abstandsverstoß bei mehr als 100 km/h: Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes A 100 € 1
Abstandsverstoß bei mehr als 100 km/h: Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes A 160 € 2 1 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 100 km/h: Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes A 240 € 2 2 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 100 km/h: Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes A 320 € 2 3 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 130 km/h: Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes A 100 € 1
Abstandsverstoß bei mehr als 130 km/h: Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes A 180 € 2 1 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 130 km/h: Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes A 240 € 2 2 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 130 km/h: Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes A 320 € 2 3 Mon.
Abstandsverstoß bei mehr als 130 km/h: Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes A 400 € 2 3 Mon.
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h 25 €
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h mit Gefährdung 30 €
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h mit Sachbeschädigung 35 €
Fahrverbot möglich Punkteeintrag * = Fahrverbot unter Umständen bedingt A = Relevant für Probezeit

Häufige Fragen

Als Faustregel gilt: Der Abstand in Metern sollte dem halben Tachowert entsprechen (bei 100 km/h also mindestens 50 m). Außerhalb geschlossener Ortschaften ist bei Fahrzeugen über 3,5 t ein Mindestabstand von 50 m zu vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhalten (§ 4 Abs. 3 StVO).
Rechtsquellen & Hinweise
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) i.d.F. der letzten Änderung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere §§ 24, 25
KBA / FAER
Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrerlaubnisregister (FAER)
Spezifische Rechtsgrundlage dieser Seite: § 4 StVO
Letzte Aktualisierung: 16.05.2026
Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
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